AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung:

    Für den Geschäftsverkehr der reva GmbH mit dem Sitz in 2700 Wiener Neustadt, FN 332174t, und der Geschäftsanschrift Prof. Dr. Stephan Koren-Straße 10, 2700 Wiener Neustadt gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der reva GmbH.

    Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von reva GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

  2. Angebot und Vertragsabschluss:

    Angebote von reva GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

    Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der reva GmbH als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

  3. Lieferbedingungen, Lieferfristen und Annahmeverzug:

    1) Die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt im Versandweg an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben worden ist.

    Die Kosten einer an die angegebene Adresse des Vertragspartners erfolglosen Zustellung trägt der Vertragspartner.

    2) Die Lieferfristen und -termine werden von reva GmbH nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Versendung an den Vertragspartner.

    Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist möglich. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

    Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen und wird die Nachfrist mit Zustellung des Briefes an reva GmbH in Gang gesetzt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

    Hat der Vertragspartner die Ware nicht zum vereinbarten Termin übernommen, so ist die reva GmbH nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr/ Lagergebühr in Höhe von € 4,50 netto zzgl. UST / angefangener Palettenstellfläche pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist reva GmbH dazu berechtigt, durch eingeschriebenen Brief entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder unter Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Allfällige Schadenersatzansprüche von reva GmbH aus der erlittenen Nichterfüllung bleiben davon unberührt.

  4. Preise und Zahlungsbedingungen:

    Sämtliche Preise sind in Euro (€) angegeben. Sämtliche Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, jeweils exklusive in Österreich geltender, gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Transport-, Fracht-, Verpackungs- und Portokosten zu verstehen.

    Die Verpackungs- und Versandkosten werden nach Aufwand dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet. Die Entsorgungsabgabe wird nach Aufwand dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet.

    Sämtliche Zahlungen aus Rechnungen der reva GmbH sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.

    Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno vom jeweils aushaftenden Saldo zu leisten.

    Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

    Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht reva GmbH das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

    Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern reva GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner, ab erfolgter Mahnung einen Pauschalbetrag von € 40,00 zu bezahlen.

    Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der reva GmbH als geleistet.

  5. Eigentumsvorbehalt:

    Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner Eigentum der reva GmbH.

    Zahlungen des Vertragspartners werden stets auf die älteste, noch nicht beglichene Schuld angerechnet. Der Eigentumsübergang einer Ware findet daher erst nach Begleichung aller früheren Forderungen des Vertragspartners gegenüber reva GmbH statt.

    reva GmbH ist berechtigt, den Versand bei ihr gekaufter Waren so lange zu unterlassen, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferungen der reva GmbH gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.

    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Vertragspartner, auf das Eigentum der reva GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

    Eine Veräußerung von Waren, die insbesondere noch aufgrund dieser Klausel im Eigentum von reva GmbH stehen, ist dem Vertragspartner nicht gestattet. reva GmbH ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder der Vertragspartner seine Zahlungen an reva GmbH eingestellt hat, oder der Vertragspartner an seine Gläubiger wegen Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs herangetreten ist.

    Die Zurücknahme der Ware gilt per se noch nicht als Rücktritt vom Vertrag durch reva GmbH, sondern ist hierfür eine abgesonderte schriftliche Erklärung der reva GmbH erforderlich.

  6. Gewährleistung:

    Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Qualität, Abmessung, Ausführung, Farbe, Ausstattung und Material berechtigen zu keiner Beanstandung. Bei Anfertigung von Sonderwünschen hinsichtlich der Farbtöne können Reklamationen nicht berücksichtigt werden. Über- und Unterlieferungen von bis zu +/- 10% gelten als handelsüblich. Für Aufblasartikel mit einem Nettoeinzelpreis bis maximal € 2,00 gilt als vereinbart, dass bis maximal 5% der gelieferten Menge bei jeglichem Gewährleistungsanspruch fehlerhaft sein dürfen.

    Der Vertragspartner hat reva GmbH Mängel der gelieferten Ware binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware anzuzeigen. Mängel sind spezifiziert und schriftlich der reva GmbH mitzuteilen, mündliche Reklamationen sind wirkungslos.

    Mängelrügen für äußerlich nicht erkennbare Mängel sind binnen 14 Tagen nach der Feststellung bis spätestens vier Wochen gerechnet ab der Lieferung der Produkte schriftlich geltend zu machen.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den Vertragspartner oder ihm zuzurechnender Dritter. (Vereinbarte Abgabestelle.)

    Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so kann er weder Ansprüche auf Gewährleistung, noch auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, noch aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache geltend machen.

    reva GmbH ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfes (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

    Mängel eines Teiles der von reva GmbH bezogenen Waren berechtigen nicht zu Beanstandungen der ganzen Lieferung.

    Bei Aufträgen mit Werbeanbringung ist der Werbetext Bestandteil der Auftragsbestätigung.

    Bürstenabzüge, Freigabeunterlagen und Ausfallsmuster sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif unterschrieben unverzüglich zurückzusenden. Für übersehene Fehler haftet ausschließlich der Auftraggeber. reva GmbH ist berechtigt, alle zur Verfügung gestellten Prägestempel und Unterlagen, soweit diese für das Anbringen des Firmenzeichens und/oder sonstigen Aufdruckes/Aufschrift nicht 100%ig geeignet sind, ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Geschäftspartners neu anfertigen zu lassen.

    Gegen Text- und/oder sonstige Fehler muss der Auftraggeber sofort, längstens jedoch binnen 48 Stunden, nach Eingang der Bürstenabzüge / Ausfallmuster bzw. Freigabeunterlagen Einwendungen erheben, nachträgliche Reklamationen werden nicht anerkannt. Verspätete Freigaben führen zu einer Erstreckung der vereinbarten Lieferzeit und es läuft die von
    reva GmbH einzuhaltende Lieferzeit ab Eingang der Druckfreigabe des Auftraggebers bei reva GmbH.

  7. Produktionsmuster, Patente und Schutzrechte:

    Fertigt reva GmbH Artikel nach Zeichnung oder Originalmuster des Vertragspartners an, so haftet diese für keine Rechte, insbesondere Schutzrechte, Dritter. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Rechten durch Dritte, reva GmbH schad- und klaglos zu halten und ihr jedweden daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen.

  8. Schadenersatz:

    reva GmbH ist zum Schadenersatz ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, wobei Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn umfassen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet reva GmbH ausschließlich nur für Personenschäden. Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.

    Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zu Lasten von reva GmbH vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

  9. Datenschutzerklärung:

    1) reva GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Geschäftspartners nur mit seiner durch Abschluss des Vertrages und Vereinbarung dieser AGB erteilten Einwilligung zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken oder, wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt. Dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen.

    Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung der an reva GmbH beauftragten Leistungen erforderlich sind oder welche der Geschäftspartner freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

    2) Als Betroffener hat der Geschäftspartner – unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse – jederzeit das Recht auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten.

    Insoweit sich eine Änderung der persönlichen Daten des Geschäftspartners ergibt, ist er zur umgehenden entsprechenden Mitteilung an reva GmbH verpflichtet.

    3) Recht auf Widerruf:

    Der Geschäftspartner hat jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt bleibt. Sollte reva GmbH dadurch in die Lage versetzt werden, den an sie erteilten Auftrag nicht erfüllen zu können und der Geschäftspartner auch für die Dauer und die Erfüllung des Geschäftsfalles die Daten nicht zur Verfügung stellen, steht reva GmbH das Recht zu, den vereinbarten Auftragswert brutto als Nichterfüllungsschaden gegenüber dem Geschäftspartner geltend zu machen.

    4) Der Geschäftspartner hat seine Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, an reva GmbH, Prof. Dr. Stephan-Koren-Straße 10, 2700 Wiener Neustadt zu richten.

    5) Sollte der Geschäftspartner der Auffassung sein, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch reva GmbH das geltende Datenschutzrecht verletzt, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, in Österreich ist dies die „Datenschutzbehörde“.

    6) Der Schutz personenbezogener Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesonders den Schutz vor unerlaubten, rechtswidrigen oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust und Verwendung von Manipulation. Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung eines stets angemessen hohen Standards der Sorgfaltsanforderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die reva GmbH über das Internet bekannt gegeben werden, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden. reva GmbH hat daher keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von ihr verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte übernehmen (z.B. Hackerangriff auf Emailaccount, Wegpage, Telefon, Abfangen von Telefax).

    7) reva GmbH wird die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Auftrag oder durch Ihre Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit DSGVO gedeckten Zwecken verarbeiten. Ausgenommen hievon ist lediglich die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.

    8) Übermittlung an Dritte:

    Zur Erfüllung des Auftrages ist es möglicherweise auch erforderlich, Daten des Geschäftspartners an Dritte (z.B. Grafiker, Produktdesigner, etc.) zur Verfügung zu stellen und weiterzuleiten. Eine Weiterleitung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insbesonders zur Erfüllung des Auftrages oder aufgrund der vorherigen Einwilligung. Manche der oben genannten Empfänger der personenbezogenen Daten befinden sich allenfalls außerhalb des Landes des Geschäftspartners oder verarbeiten dort die personenbezogenen Daten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht dem der Republik Österreich. reva GmbH übermittelt personenbezogene Daten jedoch nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder reva GmbH setzt Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben.

    9) Bekanntgabe von Datenpannen:

    reva GmbH ist bemüht sicherzustellen, Datenpannen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls unverzüglich dem Geschäftspartner bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten.

    10) Aufbewahrung der Daten:

    reva GmbH wird die Daten nicht länger aufbewahren, als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.

  10. Gerichtsstand und Rechtswahl:

    1) Für sämtliche, aus einer Geschäftsbeziehung zu reva GmbH entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages ­– wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der reva GmbH vereinbart.

    2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen der reva GmbH sowie des Vertragspartners ist stets Wiener Neustadt.

  11. Weitere Bestimmungen:

    Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

    Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von reva GmbH mit Gegenforderungen des Vertragspartners, welcher Art auch immer, ist außer im Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von reva GmbH ausgeschlossen.

  12. Salvatorische Klausel:

    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen.

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